Bundesbrief von 1291

Zusammenfassung des lateinischen Textes

Fuer das Gemeinwohl werden folgende Friedensordnungen vereinbart :

  1. Angesichts der schwierigen Zeitumstaende sichern sich die Leute und Gemeinden von Uri, Schwyz und Nidwalden mit allen Mitteln gegenseitig Hilfe zu gegen alle, die ihnen innerhalb wie ausserhalb ihrer Taeler Gewalt oder Unrecht antun.
  2. Jede Gemeinde hilft der andern mit Rat und Tat und auf eigene Kosten bei Uebergriffen gegen Personen oder Sachen innerhalb und ausserhalb der Taeler und bekraeftigt diese Vereinbarung eidlich in Bestaetigung und Erneuerung einer aelteren Uebereinkunft.
  3. Jeder soll aber gemaess seinem Stand weiterhin seinem Herrn dienen.
  4. Das Richteramt in den Taelern darf nicht gekauft und nur von Landleuten ausgeuebt werden.
  5. Streit unter Eidgenossen soll von den Einsichtigsten geschlichtet, deren Entscheidung von allen geschuetzt werden.
  6. Auf Mord steht die Todesstrafe. Ein fluechtiger Moerder darf nie mehr zurueckkehren. Wer ihn aufnimmt, wird ebenfalls des Landes verwiesen, bis ihn die Eidgenossen zurueckrufen.
  7. Brandstifter verlieren das Landrecht, und wer einen solchen in den Taelern aufnimmt und beschuetzt, haftet fuer den angerichteten Schaden.
  8. Wer einen Eidgenossen beraubt oder irgendwie schaedigt, haftet mit seinem Vermoegen in den Taelern.
  9. Schuldner oder Buergen duerfen nur mit richterlicher Erlaubnis gepfaendet werden.
  10. Jeder hat seinem Richter zu gehorchen und gegebenenfalls anzugeben, vor welchem Richter im Tal er sich zu verantworten hat.
  11. Wer einen Richterspruch nicht befolgt und dadurch einen Eidgenossen schaedigt, soll von allen andern zur Wiedergutmachung gezwungen werden.
  12. Krieg oder Streit zwischen Eidgenossen soll schiedsgerichtlich beigelegt werden, und wenn ein Teil sich dem Schiedsspruch nicht unterziehen oder die Entschaedigung nicht leisten will, so sind die Eidgenossen gehalten, den andern zu schuetzen.
  13. Diese Ordnungen zum Gemeinwohl sollen unbefristet gelten.

Versehen mit den Siegeln der drei vorgenannten Gemeinden und Taeler, wird die Urkunde Anfang August 1291 ausgefertigt.

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